reitverein-stahmeln
  Satzung
 

Satzung

§1

(Name, Sitz, Eintragung)
Der Verein führt den Namen „Reiterverein Stahmeln e.V.“, hat seinen Sitz in der Gemeinde
Lützschena-Stahmeln und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Reiterverein Stahmeln e.V.“

§2

(Zweck)
Zweck des Vereins ist die
-Förderung der reitsportlichen Disziplinen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Territorium
-Vertretung des Vereins auf regionalen und überregionalen Tagungen und Zusammenkünften
-Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen auf dem Gebiet des Pferdesports
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen ausschließlich zur Verwirklichung dieser gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd ist, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§3

(Erwerb der Mitgliedschaft)
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Verein besteht aus:

-ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht (ab 16 Jahre)
-ordentlichen Mitgliedern ohne Stimmrecht (unter 16 Jahre)
-fördernden Mitgliedern ohne Stimmrecht
-Ehrenmitgliedern.

§4

(Ende der Mitgliedschaf)

Die Mitgliedschaft endet:
-durch Austritt. Dieser ist zum Ende des Kalenderjahres möglich
-durch Tod des Mitgliedes
-durch Ausschluss, der durch den Vorstand beschlossen wird.

Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn das Mitglied
-seinen Pflichten aus der Satzung oder den satzungsmäßigen Anordnungen des Vereins nicht nachkommt,
-durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verein diesen schädigt oder geschädigt hat
-nach zweimaliger Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt
-seinen andauernden Aufenthaltsort nach unbekannt verlegt oder
-ein Verhalten zeigt, das sich mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren lässt.

§5

(Beiträge)
Beiträge werden von den Mitgliedern erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§6

(Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Sportwart und dem Jugendwart.

Der Vorstand im Sinne des § 26BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§7

(Amtsdauer des Vorstandes)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornahmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

§8

(Mitgliederversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im vierten Quartal statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung am „schwarzen Brett“ unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen soweit das Gesetz keine anderen Mehrheiten vorsieht.

§9

(Beurkundung der Beschlüsse)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom
Versammlungsleiter und von Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10

(Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.

 
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